FAQ

  1. Was müssen wir bei der aktuellen Pandemie für Maßnahmen beachten?
    Da sämtliche Arbeitsschutzmaßnahmen weiterhin Bestand haben, gilt es individuell angepasste Schutzkonzepte auf die einzelnen Tätigkeiten im Betrieb zu erarbeiten. Und das im Idealfall mit uns als Experten an Ihrer Seite, wo wir mit Ihnen das Paket durcharbeiten.
  2. Welche Maßnahmen können wir zu den bereits getroffenen Maßnahmen, umsetzen?
    Die von der Bundesregierung erlassenen Maßnahmen stellen immer einen sogenannten „Mindeststandard“ oder „Mindestschutz“ dar. Es gibt sicherlich viele Möglichkeiten den Schutz darüber hinaus zu gewährleisten. Zum Beispiel dass man in Gebäuden in denen Begegnungsverkehr herrscht – also Verwaltung oder Ähnliches –genau wie bei Handel, Banken und Versicherungen einen Mund-Nase-Schutz trägt.
  3. Ist das Strategiepaket COVID-19 rechtssicher?
    Dies liegt an der innerbetrieblichen Umsetzung. Hält man sich zum Beispiel nicht im Betrieb an die Hygiene- und Abstandsregeln sieht es mit der Rechtssicherheit eher schlecht aus. Setzen Sie die erarbeiteten Maßnahmen um und dokumentieren diese, so sind Sie von den Themen Gefährdungsbeurteilung bis zur Unterweisung Ihrer Beschäftigten sicher aufgestellt. Dies bietet Ihnen ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.
  4. Was müssen wir beim Homeoffice beachten?
    Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Home-Office zu arbeiten, handelt es sich – in der Regel – nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit. Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes.
  5. Welche Schutzmasken muss ich für meine Mitarbeiter bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vorhalten?
    Um bei Unterschreitung des Mindestabstandes die Gefährdung einer eventuellen gegenseitigen Infektion zu reduzieren, ist mindestens ein MNS (Mund-Nasen-Schutz) von jedem Mitarbeiter zu tragen.
  6. Wie geht es mit erforderlichen Schulungen weiter?
    Schulungen sind bei zusätzlichem Bedarf (z.B. aufgrund der Umstellung auf Mehrschichtbetrieb) der erforderlichen Qualifikation z. B. Bediener Flurförderzeuge (FFZ) unter den betrieblich getroffenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
  7. Wie viele Mitarbeiter dürfen in einem Fahrzeug fahren?
    In einem Fahrzeug darf man „nur mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts fahren“.
  8. Wie viele Leute dürfen in einem Raum gleichzeitig z. B. an einer Besprechung teilnehmen?
    Zur Festlegung der maximalen Belegung/Nutzung eines Raumes gilt:

    • Die Einhaltung des Mindestabstandes
    • Zusätzlich regelmäßiges Lüften des Raumes